Zusammenfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Nur die deutsche Version ist rechtsgültig

I. Geltungsbereich

a) Der Verkauf von Ware für den pharmazeutischen sowie für den nutrazeutischen Bereich (nachfolgend „Ware“ genannt) und das Erbringen von Serviceleistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit Vivatis sich unter ausdrücklicher Bezugnahme schriftlich mit diesen einverstanden erklärt hat. Hinweisen des Kunden auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

b) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, die nach geltendem Recht in dem Land, in dem sie ihren Hauptsitz haben, registriert sind.

 

II. Angebote und Vertragsschluss

a) Angebote sind freibleibend.

b) Verträge und Aufträge kommen bei wechselseitigen Erklärungen durch die Bestellung des Kunden (Angebot) und die korrespondierende schriftliche Auftragsbestätigung (Annahme) durch Vivatis zustande. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, gilt dies als neues Angebot von Vivatis gemäß BGB.

 

III. Kaufpreisberechnung / Erhöhung von Abgaben

a) Der Kaufpreis wird nach den am Versandort festgestellten Mengen, Gewichten oder Maßen berechnet. Vivatis‘ Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

b) Werden zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Lieferung neue öffentliche Abgaben, die die Einfuhr oder den Vertrieb der Ware betreffen, eingeführt oder bestehende Abgaben oder Frachtkosten erhöht, behält sich Vivatis das Recht vor, den Kaufpreis entsprechend anzupassen.

 

IV. Zahlung

a) Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Fälligkeit gemäß der Auftragsbestätigung. Zahlungsfristen beginnen grundsätzlich mit dem Tage des Rechnungsdatums, sofern nichts anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Bei Überschreitung der vorgesehenen Zahlungsfristen gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Die Geltendmachung von Verzugszinsen oder von Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt vorbehalten.

b) Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand, ist Vivatis berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und für weitere Lieferungen Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen.

c) Darüber hinaus ist Vivatis im Falle eines Zahlungsverzuges berechtigt von der Nichterfüllung des Vertrages auszugehen und die weitere Ausführung der Leistung bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen. Zusätzlich kann Vivatis den Vertrag einseitig schriftlich kündigen, wenn die Zahlung nicht binnen zehn Tagen nach Beginn des Zahlungsverzugs eingegangen ist. Sonstige gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

d) Die Kaufpreiszahlung gilt als vollständig bewirkt, wenn der gesamte Betrag auf einem der Vivatis-Geschäftskonten endgültig verfügbar ist.

 

V. Lieferung und Gefahrübergang

a) Die Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Darüber hinaus erfolgt die Lieferung wie vertraglich vereinbart. Es gelten die dort vereinbarten INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.

b) Teillieferungen sind berechtigt. Minder- bzw. Mehrlieferungen bis zu +-5 % der vertraglich vereinbarten Menge sind zulässig.

c) Im Falle des Lieferverzugs, wird Vivatis den Kunden unverzüglich informieren, und eine angemessene Nachfrist vereinbaren.

d) Wurden INCOTERMS ausnahmsweise nicht zwischen den Parteien vereinbart, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben worden ist. Bei Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware auf diesen über. Das Vorstehende gilt auch wenn Vivatis die Transportkosten trägt.

e) Erkennbare Transportschäden und/oder Fehlmengen bei Erhalt der Ware sind unmittelbar dem Transportunternehmen mitzuteilen und auf dem beizulegenden Lieferschein eindeutig zu dokumentieren. Weitere Pflichten seitens des Kunden bei Mängeln werden gemäß Ziffer. VII dieser Bedingungen geregelt.

 

VI. Muster / Technische Beratung

a) Die von Vivatis zur Verfügung gestellten Muster sowie die technischen und chemischen Produktangaben erfolgen sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen und dienen nur der generellen Beschreibung der Ware.

b) Angaben und Auskünfte von Vivatis über Eignung und Anwendung der Waren und Leistungen befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur uneingeschränkten Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen und Prüfungen für die jeweiligen individuellen Zwecke.

c) Der Kunde ist für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Vorschriften bei der Verwendung der Waren allein verantwortlich.

 

VII. Mängelrügen / Gewährleistung

a) Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle (etwaige Sachmängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen) im Verantwortungsbereich des Kunden feststellbar sind, sind ordnungsgemäß unverzüglich schriftlich innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Ablieferung zu rügen, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde. Diese Obliegenheit des Kunden bezieht sich bei Teillieferungen auf jede einzelne Teilmenge.

b) Die gesetzlich vorgeschriebene Analyse muss innerhalb von 30 Werktagen nach Erhalt der Ware durchgeführt werden. Dort festgestellte Qualitätsmängel müssen binnen fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Ergebnisse gerügt werden, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde.

c) Verborgene Mängel hat der Kunde zehn (10) Werktage nach Feststellung des Mangels, begrenzt durch die Haltbarkeitsdauer der Ware, zu rügen, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde.

d) Eine Rüge berechtigt den Kunden nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern.

e) Ist die Ware mangelhaft und hat der Kunde dies Vivatis gemäß Ziff. VII ordnungsgemäß angezeigt, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zur Nacherfüllung zu. Vivatis hat das Recht, nach eigener Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Kunden mangelfreie Güter zu liefern. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder aus gesetzlichen Gründen entbehrlich sein, so kann der Kunde entweder vom Vertrag zurücktreten, oder die Minderung erklären. Schadensersatzansprüche nach Ziffer IX. bleiben hiervon unberührt.

f) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Versendung der Ware, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist vorschreiben. Darüber hinaus bestehen keine Mängelansprüche und Mangelfolgeansprüche, wenn die Mängel auf nachträgliche unsachgemäße Veränderungen der Ware oder auf fehlerhafte Dokumentation, einschließlich fehlerhafter Lagerung oder Angaben des Kunden, zurückzuführen sind.

g) Vivatis übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Produkt frei von Patenten oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist.

 

VIII. Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen

Der Kunde ist verantwortlich für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware.

 

IX. Schadensersatz / Haftungsbeschränkung

Vivatis haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den folgenden Regelungen: (i) im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich Vivatis‘ Haftung nur auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; (ii) im Falle einfach fahrlässiger Verletzungen von Nebenpflichten ist Vivatis‘ Haftung ausgeschlossen; (iii) vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

X. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen (unter Einschluss von Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen sowie Ansprüchen aus Schecks und Wechseln) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ausschließliches Eigentum von Vivatis.

b) Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt Vivatis als Hersteller und erwirbt kostenfrei das Eigentum an den neu entstandenen Erzeugnissen. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Ware, die sich im Eigentum Dritter befindet, so erwirbt Vivatis Miteigentum an den hierdurch entstandenen Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Materialien. Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des Kunden stehenden Hauptsache, so tritt der Kunde bereits jetzt seine Eigentumsrechte an der neuen Sache an Vivatis ab.

c) Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, die im Eigentum oder Miteigentum von Vivatis stehen, tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang zur Sicherung des Eigentumsanteils an Vivatis ab. Eine anderweitige Abtretung, auch im Rahmen eines Factoring-Geschäftes, ist unzulässig.

d) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und gegen die üblichen Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt an Vivatis ab.

e) Solange der Kunde die Vivatis gegenüber bestehenden Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen und Forderungen aus der Wiederveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übertragen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Kunde Vivatis unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen.

f) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Vivatis berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Darüber hinaus hat der Kunde Vivatis auf erste Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über den Bestand der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Forderungsabtretung seinen Abnehmern unverzüglich mitzuteilen.

g) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Summe der Forderungen von Vivatis um mehr als 20%, wird Vivatis auf Verlangen des Kunden nach Vivatis Wahl die überschüssigen Sicherheiten freigeben.

 

XI. Höhere Gewalt / Lieferungshindernisse

Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereichs von Vivatis liegen und die sie nicht zu vertreten hat (Naturereignisse, Krieg, Arbeitskonflikte, Energie- und Rohstoffmangel, Brände und Explosionen sowie Epidemien und Pandemien, und sonstige Fälle höherer Gewalt) – auch wenn sie beim Lieferanten eintreten, ist Vivatis für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkungen von der Leistungspflicht befreit. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall von Vivatis‘ Lieferquelle ist Vivatis nicht verpflichtet, bei anderen Vorlieferanten einzudecken.

Sollten diese Ereignisse länger als drei (3) Monate andauern, ist jede Partei berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

 

XII. Schlussbestimmungen

a) Gerichtsstand ist der Sitz der Vivatis Pharma GmbH (Hamburg). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

b) Sollte sich eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. In diesem Falle ist Vivatis berechtigt, die unwirksame Bedingung durch eine andere Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt und wirksam ist.